§ 1. Name und Sitz:
1.1 Der Verein hat den Namen Kleingartenanlage "Am Fließ"und hat seinen Sitz in Brandis.
Er ist ein gemeinnütziger Verein und Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Herzberg und Umgebung e.V, sowie im Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. organisiert.
1.2. Der Verein ist unter diesem Namen mit der Nr. VR 3812 CB im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus registriert.
Seine Geschäftsstelle ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden.
1.3. Der Verein ist politisch,rassisch und konfessional neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kleingärtnerische Zwecke im Sinne des Vereinsgesetzes und des Abschnitts "Steuergegünstige Zwecke" der Abgabebordnung.
§ 2. Zweck des Vereins.
1. Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit. Wahrung der Interessen des Einzelnen in der Gemeinschaft und der Gemeinschaft gegenüber des Einzelnen.
1.2. Gestaltung und Förderung der kleingärtnerischen Interessen sowie die Förderung der Funktion als Naherholungsgebiet für die Bevölkerung.
1.3 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichtetes Interesse, er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecke.
Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden.
§ 3. Mitgliedschaft:
3.1. Jeder volljährige Bürger kann auf Antrag Mitglied im Verein werden.
3.2. Der Verein hat: - Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
a) Ordentliche Mitglieder können werden. - Aktive Mitglieder
- Ehemalige Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder können werde: - natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
c) Ehrenmitglieder können werden: - Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:
4.1.Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme als ordentliches oder außer-ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Ehrenmitglieder wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, die den Vorschlag mit 2/3 Mehrheit beschließt.
4.2. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Interessen des Vereins verstoßen, insbesondere, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.
Den Ausschluß bestimmt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung per Einschreiben die Mitgliederversammlung einberufen werden, die über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit 2/3 Mehrheit befindet.
4.3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied offen. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand bis zum 30.06. des laufenen Jahres zu erklären.
Ausnahmen bezüglich der Kündigungsfrist können bei kurzfristigen Wohnort- bzw. Arbeitsstellenwechsel erfolgen.
Bei Kündigung des Pachtvertrages des Kleingartens endet automatisch die Mitgliedschaft im Verein.
4.4. Mitgliedsbeiträge und beschlossene Umlagen sind noch bis Endes des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft endet.
§ 5. Organe des Vereines:
5.1 der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfungskommission
§ 6. Mitgliederversammlung:
6.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr einmal zusammen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können kurzfristig einberufen werden.
6.2. Die Einladung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
6.3. Bei Beginn jeder Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit festzustellen. Die Anwesenheit ist nachzuweisen.
6.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordent-lich erschienen Mitglieder anwesend sind.
Kommt ein Beschluss wegen ungenügender Beteiligung nicht zustande, so ist die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig.
6.5.Der Vorsitzende leitet in der Regel die Mitgliederversammlung. Bei Notwendigkeit kann durch die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden.
6.6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Durch schriftliche Vollmacht kann einordentliches Mitglied zwei nicht anwesende Mitglider vertreten.
6.7. Beschlüsse der MItgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
Bei Stimmgleichheit ist der Beschluss abgeleht,
6.7. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
a) Entgegennahme der Berichte: - der Vorsitzende über das abgelaufene
Geschäftsjahr
- der Schatzmeister über den Finanzbericht
- Der Rechnungsprüfer über die Prüfung des
Finanzhaushaltes
b) Anträge
c) Satzungsänderungen
d) Diskussion
e) Beschlussfassung - Bericht des Vorstandes
- Geschäftsbericht
- Finanzhaushalt
- Beiträge und Umlagen
- Arbeitsstunden
- Aufwandsentschädigung
f) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission
g) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht wurden. Spätere nur dann,wen fünf Mitglieder sie als Antrag in der Mitgliederversammlung unterzeichnet haben.
Der Mitgliederversammlung obliegt es, den Jahresbeitrag festzulegen, sowie über Beschwerden, die gegen die Vereinsführung oder den Ausschluss eines Mitgliedes zum Gegenstand haben, zu entscheiden.
6.8.Satzungaänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der ordentlich erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht, von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt veranlasst werden, kann der Vorstand allein beschließen.
Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
6.9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das anschließend vom Protokollanten, Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Alle nicht anwesenden Mitglidern ist ein Protokollauszug mit gefassten Beschlüssen zu übergeben.
§ Vorstand:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung und ist diesem rechenschaftspflichtig.
7.1.Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Beisitzer ( Gerätewart)
7.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister haben Einzelvertre-tungsbefugnis.
Für besondere Vertretungshandlungen können andere Personen vom Vorstand dazu ermächtigt werden.
7.3.Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewält.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit gewählt. Eine Briefwahl ist möglich.
7.4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst.
Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind zu protollieren und von allen teilneh-menden Mitglieder zu unterzeichnen.
§ 8. Finanzierung des Vereines:
8.1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Jahresbeiträge und Umlagen der Mitglieder und Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins.
8.2 Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zweck
verwendet werden. Sie werden durch den Schatzmeister verwaltet.
8.3. Die materiellem Mittel stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Sie werden durch den Vorsitzenden verwaltet.
8.4. Der Verein haftet nur mit seinem Verögen.
8.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
8.6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessenen Aufwandsentschädigung, die jährlich auf der Mitgliderversammlung beschlossen wird.
9. Rechnungsprüfungskommission:
9.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliedervesammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimme gewählt.
Sie unterliegen keinerlei Weisungen und Beaufsichtigung durch den Vorstand.
9.2. Sie haben jährlich eine Prüfung des Kassenbestandes und der Buchführung durchzuführen. Der Vorstand ist darüber schriftlich und die Mitgliederversammlung mündlich zu informieren.
§ 10. Auflösung des Vereins:
10.1. Der Verein kann auf Grund einer dazu einberufener Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Ausnahme bilden die gesetzliche oder behördliche Anordnung.
Der Beschluss zur Auflösung muss von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitgliedern getragen werden.
10.2. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch verbleibt, entsprechend dem Beschluss der Mitglieder-versammlung dem Regionalverband Herzberg und Umgebung e.V. für die Förderung des Kleingartenwesens zu.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11. Die Satzungänderung wurde am 13.09.2014 auf der Mitgliederver-sammlung neu beschlossen,
Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.