Meldung

26.04.15

Wahlordnung der KGA "Am Fließ" Brandis

§ 1. Zur Durchführung der Wahl wird vom Vorstand ein Wahlvorstand berufen, der sich aus 3 Mitgliedern zusammensetzt. Sie dürfen nicht im Vorstand tätig sein. Mitglieder des Wahlvorstandes müssen vor der Wahlversammlung durch Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Wahlkandidaten dürfen dem Wahlvorstand nicht angehören.

§ 2. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitten den Wahlleiter. Dieser leitet die Wahl, bis der gesamte Vereinsvorstand gewählt wurde.

§ 3. Der Wahlvorstand prüft, ob zur MV ordnungsgemäß eingeladen wurde. Er stellt vor Eröffnung der Wahl die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder anhand der Anwesenheitsliste fest.

§ 5. Wähler sind nur Vereinsmitglieder der KGA, die einen Aufnahmeantrag als Mitglied unterschrieben haben und vom Vorstand bestätigt wurden.

Bei Abwesenheit eines Kandidaten muß das Einverständnis zum Wahlvorgang schriftlich eingeholt und dem Wahlvorstand vorliegen.

§ 6. Wahlvorschläge sind beim Vereinsvorstand 10 Tage vor der Wahl schriftlich einzureichen.

Der amtierende Vorstand entscheidet, welcher eingereichte Kandidat auf die Wahllisten gesetzt wird. Eine Ablehnung kann nur auf Grund von vereinsschädigendem Verhalten erfolgen und ist schriftlich zu begründen.

§ 7. Der Vorstand setzt sich aus (§ 7 der Satzung)

- dem 1. Vorsitzenden

- dem stellv. Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

- dem Beisitzer

zusammen und sind einzeln in geheimer Wahl zu wählen.

§ 8. Gewählt sind die Vorstandsmitglieder, die die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten haben.

§ 9. Für die geheime Wahl hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, dass die Wähler den vom Wahlvorstand ausgegebenen Wahlzettel in eine Wahlurne einwerfen können.

Nichtteilnehmer an der Vorstandswahl haben die Möglichkeit an der Briefwahl teilzunehmen.

§ 10. Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest und gibt den anwesenden Mitgliedern das Wahlergebnis bekannt.

Die gewählten Vorstandsmitglieder bekunden, dass sie die Wahl angenommen haben.

Die Wahlergebnisse werden in einem Wahlprotokoll festgehalten. Dieses ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben und dem Kleingartenvorstand zu übergeben.

§ 11. Die gewählten Vorstandsmitglieder, die zwischen den festgelegten Wahlperioden ausscheiden, können durch andere Mitglieder durch den Vorstand bis zur nächsten Wahl kooptiert werden.

 

Die überarbeitete Fassung der Wahlordnung vom Juni 2003 tritt zur Mitgliederversammlung 2023 in Kraft.


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